Kein Angebotsausschluss aufgrund Ausschreibungsunterlagen, die objektiv mehrdeutig sind
Hat die Vergabestelle selbst die Ursache für unvollständige Angebote gesetzt, indem ihr eine objektive Mehrdeutigkeit in den Ausschreibungsunterlagen unterlaufen ist, können die dann darauf basierenden Angebote nicht von ihr ausgeschlossen werden.