Die seit langem streitige Auslegung dieser Klausel, die sich auch in zahlreichen anderen Vertragsbedingungen findet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04 – nun geklärt, und zwar in dem Sinne, dass diese Klausel keine Verpflichtung des Bauherren/Auftraggebers zu einer Teilabnahme nach Abschluss der Arbeiten aus der Leistungsphase 8 begründet. Der BGH stützt seine Auffassung darauf, dass der Text der Klausel missverständlich sei, und dass Zweifel an dem Inhalt einer Vertragsklausel stets zu Lasten des Verwenders des Formulars gehen. In diesem Zusammenhang hebt der BGH auch zutreffend hervor, dass ein durchschnittlich verständiger Bauherr unter der Überschrift „Gewährleistungs- und Haftungsdauer“ keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Architekten erwartet, und dass in einem solchen Falle besondere Anforderungen an die unmissverständliche Formulierung einer Regelung zu stellen sind.
Sodann hebt der BGH noch einmal ausdrücklich hervor, dass eine Teilabnahme nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verlangt werden kann; im übrigen bestätigt er ausdrücklich die Rechtsauffassung der Vorinstanz (Oberlandesgericht Jena), wonach bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung eine Abnahme durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten regelmäßig überhaupt nicht in Betracht komme. Jedenfalls muss – so der BGH – der Wille des Bauherrn zu einer Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen.
Unser Praxistipp
Überprüfen Sie bestehende Verträge im Hinblick darauf, ob die besprochene Entscheidung des BGH auch darauf Einfluss hat. Lassen Sie sich im Zweifelsfalle rechtlich beraten.
Achten Sie zukünftig darauf, dass das Recht, eine Teilabnahme zu verlangen, hinreichend deutlich in dem von Ihnen verwendeten Vertragsmuster verankert ist.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht