Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in einem Urteil vom 27.09.2007 – 9 U 55/07 – (rechtskräftig) entschieden, dass dem Zustellungserfordernis im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB auch durch eine formlose Bekanntgabe des Antrags, der dem Antragsgegner aber tatsächlich zugegangen sein muss, genügt wird (ebenso bereits: Landgericht Marburg, Urteil vom 30.01.2006 – 1 O 231/03).
Der genannte Zivilsenat des OLG Karlsruhe begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, dass auch für die Zustellung einer Klageschrift und die dadurch eintretende Verjährungshemmung nicht stets eine formgerechte Zustellung notwendig ist; im Übrigen trägt der Senat aber in erster Linie den praktischen Bedürfnissen Rechnung, denen das Verlangen nach einer förmlichen Zustellung nicht gerecht werde. Wörtlich heißt es hierzu:
Unser Praxistipp
Diese begrüßenswerte Entscheidung des OLG Karlsruhe darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die dort vertretene Auffassung jedenfalls mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang steht. Es erscheint daher weiterhin empfehlenswert, den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit der an das Gericht gerichtete Bitte zu verknüpfen, den Antrag förmlich zuzustellen und dem Antragsteller die Zustellung zu bescheinigen.
In Fällen, in denen die verjährungsunterbrechende Wirkung eines formlos zugegangenen Antrags streitig ist, dürfte die jetzt vorliegende Entscheidung aber äußerst hilfreich sein.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht