So hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die noch auf das alte Schuldrecht Bezug nehmen, insoweit schon wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot unwirksam sind (Urteil vom 21. Dezember 2005 – 11 U 46/05 -). Konkret ging es um eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fliesenhändlers, in der auf § 459 BGB a.F. und die daraus entstehenden „gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ Bezug genommen wurde. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die gesamte Gewährleistungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das neue Kaufrecht nicht passe und schon allein wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei.
Unser Praxistipp
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen spätestens jetzt an das bereits seit dem 1. Januar 2002 geltende Recht angepasst werden, falls dies immer noch nicht geschehen sein sollte.
Rechtsanwalt Alfred Hennemann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht