Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation gefolgt, wobei es von folgenden Grundsätzen ausgegangen ist:
Primär ist neben dem ausführenden Handwerkunternehmen der Bauherr für die Verkehrssicherung auf seiner Baustelle verantwortlich. Bei der Beauftragung sachkundiger Unternehmer reduziert sich seine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf Kontroll- und Überwachungspflichten, weil er sich ansonsten auf die Zuverlässigkeit der von ihm eingeschalteten Unternehmen verlassen darf. Überträgt er in dieser Situation die Bauleitung einer hierzu geeigneten Person, so hat dieser Bauleiter anstelle des Bauherren dessen Kontroll- und Überwachungspflichten auszuüben; er ist „sekundär“ verkehrssicherungspflichtig.
Welche Maßnahmen im einzelnen der Bauleiter zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle vorzunehmen hat, ist im Einzelfall zu entscheiden und richtet sich maßgeblich nach der Gefahrenträchtigkeit der vorgefundenen Situationen. Ebenso wie der Bauleiter gefahrträchtige Werkleistungen besonders zu überwachen hat, hat er sein Augenmerk, was die Sicherheit anbelangt, auf diejenigen Situationen an der Baustelle zu richten, von denen Gefahren für Leib oder Leben ausgehen können.
Unser Praxistipp
Die Entscheidung ist sehr ernst zu nehmen, zeigt sie doch, dass die Rechtsprechung immer schärfere Anforderungen an die Überwachungspflichten des Bauleiters stellt. Ein regelmäßiger Sicherheitsscheck kann helfen, Haftungsfälle der vorbeschriebenen Art zu vermeiden.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht