Die wirtschaftlichen Folgen solcher Schadenersatzverpflichtungen können existenzbedrohend sein, wenn in der Berufshaftpflichtversicherung kein Deckungsschutz besteht.
Gemäß Ziff. V 7 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren) besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein bewusst gesetzwidriges Verhalten des Architekten oder Fachingenieurs vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Architekt oder der Fachingenieur in seiner Planung wider besseres Wissen von zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Baurechts abweicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt ein Verstoß gegen „elementares Wissen“ eines Architekten oder eines Fachingenieurs allerdings nicht automatisch zu einem „bewusst gesetzwidrigen Verhalten“ mit der Folge der Deckungsschutzversagung in der Berufshaftpflichtversicherung, sondern nur zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Architekten oder Fachingenieurs.
Dies bedeutet, dass der Architekt beweisen muss, sich nicht „bewusst gesetzwidrig verhalten“ zu haben.
In der fachanwaltlichen Praxis treten immer wieder Fälle auf, bei welchen der Architekt oder Fachingenieur in mündlicher Absprache mit dem Auftraggeber bewusst baurechtswidrig plant, um eine wirtschaftlich günstigere bauliche Ausnutzung zu erreichen (Beispiel: Bewusste Nichteinhaltung des Gefälles oder des „Halbmessers“ von Tiefgaragen gem. § 3 (3) S. 1 GarVO NW), oder um Baukosten zu sparen.
Unser Praxistipp
Baurechtswidrige Planungen auf Verlangen und in Absprache mit dem Bauherrn müssen vom Architekten schriftlich angezeigt und vom Bauherrn gegengezeichnet werden, um das Risiko nachträglicher Schadenersatzansprüche durch den Bauherrn zu vermeiden.