Für alle Fälle bis zur Geltung der HOAI 2021 hat der EuGH nun in seinem Urteil v. 18.01.2022 – Rs. C-261/20 entschieden, dass die Rechtslage unverändert bleibt und daher alle Architekten und Ingenieure grundsätzlich berechtigt bleiben, nach den Mindestsätzen abzurechnen. Unionsrecht steht damit den Mindestsatzklagen nicht entgegen.
Am 14.07.2019 hatte der EuGH zunächst lediglich entschieden, dass der zwingende Preisrahmen der HOAI 2013 gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoße. Hoch umstritten war damit die Anschlussfrage, wie sich dieser Verstoß auf die Rechtsverhältnisse konkret auswirkt. Ob sich das Urteil nur an die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat oder auch an die privaten oder öffentlichen Vertragsparteien richtet, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung konträr beantwortet. Damit musste der BGH in seinem Vorlagebeschluss v. 14.05.2020 erneut diese Fragen dem EuGH vorlegen.
Mit dem weiteren Hinweis des EuGH, der Auftraggeber, der nun ein höheres Honorar als vereinbart zahlen müsse, könne den Schaden bei der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, dürfte der EuGH eher „Steine statt Brot“ liefern, Die Voraussetzungen dürften angesichts der bekannten unsicheren Rechtslage und dem Problem einer unmittelbaren Kausalität sehr zweifelhaft sein.
Unser Praxistipp
Häufig haben die Architekten und Ingenieure mit den Auftraggebern Pauschalen vereinbart. Meist überprüft der Planer seine Honorarforderung, wenn der Auftraggeber Mängel und Pflichtverletzungen behauptet. Dann erstellt der Planer fiktiv eine Abrechnung nach den HOAI-Mindestsätzen und es zeigt sich, dass das Honorar nach HOAI höher ist als das vereinbarte Honorar. Jetzt steht ihm rechtssicher ein Anspruch auf das Honorar nach HOAI zu. Allerdings muss auch diese Berechnung alle übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss die Abrechnung prüffähig sein und die jeweiligen Honorarparameter müssen sachlich zutreffend ermittelt werden. Für alle Verträge ab 01.01.2021 gilt die aktuelle HOAI mit der Möglichkeit, von den sog. Basishonoraren in Textform abzuweichen und damit das Honorar frei zu vereinbaren.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht