Dies hatte das OLG Dresden mit Urteil vom 12.12.2013 entschieden. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH ist die Entscheidung des OLG jetzt rechtskräftig.
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Schadenersatzprozess des Auftraggebers gegen den Architekten wegen angeblich mangelhafter Grundlagenermittlung. Eine ausdrückliche Abnahme oder gar eine schriftliche Abnahme der Architektenleistung fand zwischen den Parteien nicht statt. Der Architekt erhob den Einwand der Verjährung, weil er die Auffassung vertrat, dass eine konkludente Abnahme seiner Leistungen durch die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt sei und dass deswegen die Ansprüche des Bauherrn verjährt wären.
Die Verjährungseinrede hatte Erfolg, weil das Oberlandesgericht Dresden zu dem Ergebnis kam, dass immer dann, wenn die Schlussrechnung des Architekten vollständig bezahlt wird, darin eine konkludente Abnahme zu sehen ist.
Der ständigen Rechtsprechung entspricht es, dass die Bezahlung der Schlussrechnung als konkludente Abnahme von Planungsleistungen gesehen werden kann. Vor dem Inkrafttreten der HOAI 2013 war die Abnahme insbesondere für die Bestimmung des Verjährungsbeginns von Bedeutung.
Jüngst hatte der Bundesgerichtshof deshalb auch mit Urteil vom 26.09.2013 entschieden, dass eine konkludente Abnahme der Architektenleistung auch darin liegen kann, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung das Bauwerk bezieht und eine Prüfungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist, in der er keine Mängel der Architektenleistung gerügt hat.
Unser Praxistipp
Den Architekten und Ingenieuren ist gerade bei Übernahme der Leistungsphase 9 zu raten, dass gemäß § 34 Abs. 3 HOAI 2013 bei der Vertragsgestaltung unbedingt darauf geachtet werden sollte, dass Teilabnahmen vereinbart werden. Sonst droht eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Fertigstellung des Objekts.
Auch wenn es den Auftragnehmern lästig erscheint, sollten die Architekten und Ingenieure viel stärker darauf achten, dass Abnahmen ihrer Leistungen mit dem Auftraggeber auch tatsächlich durchgeführt werden. Wenn auch viele die Kompetenz des Gesetzgebers in Zweifel gezogen haben innerhalb der HOAI (Preisrecht) schuldrechtlich zu regeln, dass die Fälligkeit des Architektenhonorars an Abnahme und Erteilung einer prüfbaren Honorarschlussrechnung gekoppelt ist, so wird dieses Thema in Zukunft stärkere Bedeutung gewinnen.
Da auch die Prüfbarkeit der Honorarschlussrechnung in Zukunft von zusätzlicher Bedeutung ist, sollten Architekten und Ingenieure daher auch insoweit ihre Praxis ändern und die Honorarschlussrechnungen so nachvollziehbar wie möglich gestalten.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht