Im konkreten Fall hatte der Unternehmer auf einer Dachterrasse einen japanischen Garten zum Pauschalpreis von 110.000 Euro zu errichten. Dies beinhaltete auch die Lieferung eines Meditationspodests. Als der Bauherr die Ausführung dieses Podests nicht mehr wünscht und alle anderen Leistungen erbracht sind, berechnet der Unternehmer seine Forderung so, dass er vom Pauschalpreis 5.015 Euro als anteiligen Wert für das Meditationspodest abzieht. Unter Berücksichtigung gezahlter Abschlagszahlungen ergibt sich noch eine Restforderung von 39.000 Euro. Das OLG Oldenburg sieht diese Abrechnung als nicht korrekt an und weist die Klage ab. Der Unternehmer geht in Revision. Der BGH (BGH, Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 176/12) hebt die Entscheidung auf und verurteilt zur Zahlung.
Unser Tipp
Grundsätzlich sind beim gekündigten Pauschalpreisvertrag die erbrachten Leistungen darzulegen und vom nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts dieser Leistungen zum Wert der geplanten Gesamtleistung zu errechnen.
Eine Ausnahme von der grundsätzlich erforderlichen Abrechnung „von unten nach oben“ kommt dann in Betracht kommt, wenn die in dem amtlichen Leitsatz festgehaltenen Voraussetzungen vorliegen. Der Streit kann sich in solchen Fällen nur noch darum drehen, ob die noch ausstehenden Arbeiten „lediglich ganz geringfügige Leistungen“ darstellen und ob es gleichwohl zu kalkulatorischen Verschiebungen kommen kann. Klare Bewertungsmaßstäbe haben sich noch nicht herausgebildet. Im jetzt entschiedenen Fall macht der Wert der offenen Arbeiten 4,56% des gesamten Pauschalpreises aus. Das könnte für eine künftig großzügigere Betrachtungsweise sprechen. Allerdings liegen die Risiken für eine Beanstandung bei Quoten höher als 2 % hoch, so dass eine derartige Art der Abrechnung sorgfältig abgewogen werden muss.
Franz M. Große-Wilde, Bonn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht