Bei einer Kündigung des Bauvertrages gingen Rechtsprechung und Literatur bisher davon aus, dass mit der Kündigung auch gleichzeitig die grundsätzliche Fälligkeit des Vergütungsanspruches entsteht, so dass es hinsichtlich der Höhe nur noch auf die Erteilung einer (beim VOB-Vertrag auch prüfbaren) Schlussrechnung ankommt. Diese Auffassung hat der BGH jetzt ausdrücklich aufgegeben. Das Gericht verlangt nunmehr wie bei allen Bauverträgen, dass eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt sein muss. Diese ist damit in allen Fällen Fälligkeitsvoraussetzung für seinen Zahlungsanspruch.
Natürlich muss nur die erbrachte Teilleistung abgenommen werden, was aber durch den Bauunternehmer im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Für diese Abnahme gelten die üblichen Regeln, so dass auch eine Ingebrauchnahme durch den Bauherrn, etwa durch Weiterbau oder anderes, ausreichend sein kann. Schwierigkeiten können sich natürlich im Einzelfall bei den Abgrenzungen ergeben.
Damit werden beim gekündigten Bauvertrag weitere Hürden aufgebaut, die die schon bisher schwierige Durchsetzung derartiger Ansprüche nicht erleichtern werden.
Unser Praxistipp
Verlangen Sie als Unternehmer auch bei einer Kündigung des Bauvertrages immer eine Teilabnahme ihrer Leistungen.
Eine solche Teilabnahme hilft insbesondere auch für die in solchen Fällen immer notwendige Abgrenzung der Leistungen von einander.
Die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages ist ohne fachliche Hilfe kaum zu leisten. Hier helfen Ihnen die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht.
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht