Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.09.2009 noch einmal bestätigt und ist auch insoweit der BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung abgebrochener Pauschalverträge gefolgt, dass sich in der Abrechnung des Auftragsnehmers die Pauschalpreisabrede wieder finden muss.
Der Auftragnehmer kann nicht, obwohl es sich anbietet, allein auf Basis der Einheitspreise und unter Zugrundelegung der geleisteten Massen abrechnen, sondern muss die zum Einheitspreis abgerechneten Massen im Verhältnis zur Pauschalpreisabrede setzen. Bleibt die Pauschalpreisabrede unberücksichtigt, setzt sich der Auftragnehmer der Gefahr aus, dass das Gericht erklärt, dass auch der Mindestanspruch nach § 287 ZPO nicht geschätzt werden kann und die Klage möglicherweise als unschlüssig abgewiesen wird.
Unser Praxistipp
Gerade dann, wenn der Werkvertrag gekündigt wurde und ein Pauschalpreis vereinbart war, sollte sich der Auftragnehmer die Mühe machen, soweit als möglich mit dem Auftraggeber die Massen gemeinsam aufzumessen. Anschließend wäre es von Nöten, dann die gemeinsam aufgemessenen Massen ins Verhältnis zu den entsprechenden Positionen, die Gegenstand des Einheitspreisangebotes waren, und des Pauschalpreisvertrages geworden sind, zu setzen. Unter Berücksichtigung der Prozentsätze der erbrachten Leistungen ist dann der Prozentsatz zu ermitteln, den die Leistungen, die der Auftragnehmer erbracht hat, am Gesamtvolumen des Auftrags ausgemacht haben. Dieser Prozentsatz ist dann in Beziehung zur Pauschalpreisvereinbarung zu setzen. Erst wenn alle diese Parameter eingehalten sind, wird man davon ausgehen können, dass ordnungsgemäß abgerechnet wurde. Im Einzelfall sollte daher gerade dann, wenn der Auftragnehmer Zweifel hat, ob er ordnungsgemäß abgerechnet hat, externer Sachverstand hinzugezogen werden, um nicht Gefahr zu laufen, außergerichtlich, wie aber auch gerichtlich mit der geltend gemachten Werklohnforderung, obschon die Leistungen erbracht sind, scheitern.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht