Mit Urteil vom 25.06.2015 hat der BGH diesen Grundsatz noch dahingehend präzisiert, dass der Auftraggeber berechtigt ist, zur Mängelbeseitigung denjenigen Aufwand zu betreiben, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Vertragspartner auf Grund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich (nur) um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.
Diese „Erkenntnis“ hat sich augenscheinlich in der Baupraxis herumgesprochen, jedenfalls finden sich in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (auch Landgericht Bonn) zunehmend Entscheidungen, die auf diesem Grundsatz aufbauen.
Bei konsequenter Beachtung dieser Rechtsprechung müsste dies zur Folge haben, dass im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erstattung von Ersatzvornahmekosten über den Einwand des Auftragnehmers, die Maßnahmen und / oder die Kosten seien zur Herstellung eines sach- und fachgerechten Zustands nicht erforderlich gewesen, kein Beweis (mehr) zu erheben ist.
Unser Praxistipp
Wenn zwischen den Bauvertragsparteien streitig ist, auf welche Weise und mit welchem Aufwand ein Mangel zu beseitigen ist, und die vom Auftraggeber für erforderlich erachtete Nacherfüllung durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt worden ist, kann es sich anbieten, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf der Grundlage dieses Gutachtens die Fremdnachbesserung unmittelbar zu beauftragen.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht