Hintergrund war die folgende (nicht baurechtliche) Situation. Der Käufer eines Neuwagens verlangte vom Verkäufer Aufwendungsersatz, weil der Käufer einen kurz nach Übergabe des Fahrzeuges entstandenen Motorschadens durch einen Dritten hatte reparieren lassen. Eine Frist zur Beseitigung des Motorschadens hatte der Käufer dem Verkäufer gar nicht erst gesetzt.
Grundsätzlich ist es nach dem seit dem 1. 1. 2002 geltenden neuem Recht so, dass der Käufer, wenn er einen Mangel feststellt, zunächst einmal verpflichtet ist, den Mangel dem Verkäufer anzuzeigen und diesem Gelegenheit zu geben, die etwaig notwendigen Nachbesserungsmaßnahmen vorzunehmen oder unter Umständen nochmals nachzuliefern. Hierbei muss er eine Frist zur Nachbesserung setzen.
Der BGH ist – wie auch die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte – der Auffassung, dass die einschlägigen Vorschriften über das Gewährleistungsrecht beim Kauf abschließend sind, so dass eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Schadensersatzanspruchsvorschriften nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber habe auf ein Selbstvornahmerecht bewusst verzichtet, so dass in einem solchen Falle der Käufer auf seinen Aufwendungen sitzen bleibt.
Ebenso wie diese Rechtsprechung für das Kaufrecht im Allgemeinen Gültigkeit hat, so gilt dies in gleicher Weise auch im Werkvertragsrecht und damit auch im Baurecht.
Unser Praxistipp
Nach neuem Recht ist also eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung in allen Fällen erforderlich. Hierbei sollte jeder Bauherr berücksichtigen, dass er die Fristsetzung auch nachweisen muss, um nicht später das Nachsehen zu haben.
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht