Eine mündliche Mängelanzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruches auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist nunmehr nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2007 nicht mehr notwendig. Das Landgericht hatte in der Vorinstanz noch unter Hinweis auf § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B den Nacherfüllungsanspruch als verjährt angesehen, weil eine schriftliche Rüge des Mangels zu unverjährter Zeit nicht erfolgt war.
Gerade bei wechselseitigen Forderungen ist jedoch auch die Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch nach §§ 639 Abs. 1, 478, 479 BGB möglich. Weil aber für den Eintritt der Verjährung solcher wechselseitigen Anspruchslagen voraussetzende Frage ist, ob der Aufrechnungseinwand mit der verjährten Forderung möglich ist, ist das BGB und die dort befindlichen Vorschriften maßgeblich. Für diese zur Aufrechnung gestellten Ansprüche reicht aber eben auch eine mündliche Mängelanzeige aus.
Unser Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass im Einzelfall auch die mündliche Rüge des Mangels ausreichen kann, wenn Gegenansprüche später zur Aufrechnung gestellt werden sollen.
Insbesondere im Hinblick auf die Beweislast ist jedoch generell die schriftliche Rüge des Mangels der mündlichen Rüge vorzuziehen.
Bei der schriftlichen Rüge des Mangels ist darauf zu achten, dass später bewiesen werden kann, dass der Auftragnehmer, dem gegenüber die Mängel gerügt wurden, die Mängelrüge auch tatsächlich erhalten hat. Es empfiehlt sich daher, auf eine entsprechende Zugangsbestätigung zu achten.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht