In der Kostenfestsetzung wendet er nun ein, die im Vorverfahren bereits entstandene Verfahrensgebühr (Ziff. 2400 VV RVG (künftig Ziff. 2300)) werde auf die im Prozess anfallende Geschäftsgebühr (Ziff. 3100 VV RVG) zu ½ angerechnet, so dass letztere nur in entsprechend reduzierter Höhe angesetzt werden dürfe.
Träfe dies zu, so müsste er weniger erstatten, weil er an den Kosten des Vorverfahrens nicht teilnimmt und die Kosten des Prozessverfahrens eben nicht in voller Höhe angesetzt werden. Hätte der gleiche Kläger kein Vorverfahren betrieben oder dort einen anderen Anwalt eingesetzt, so käme es nicht zur Anrechnung, und die Geschäftsgebühr verbliebe in ungekürzter Höhe. Der Gegner profitierte also von der vorangegangenen Vorgehensweise des Prozessgewinners. Das ist kaum einzusehen.
Daher hat das VG Köln in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Anrechnungsvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gelten. Bei der gerichtlichen Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten bleibt die etwaige Anrechnung von früher entstandenen Gebühren unberücksichtigt, wenn diese außerhalb des Festsetzungsverfahrens bleiben (VG Köln, Beschl. v. 16.3.2006, 18 K 6475/04.A, AnwBl. 2006, 420).
Der unterlegene Prozessgegner soll also nicht dadurch begünstigt werden, dass der Gewinner im Hinblick auf eine anderweitige Kostenanrechnung seinem Anwalt nur eine reduzierte Geschäftsgebühr zu entrichten hat.
Unser Praxistipp
Achten Sie also in den einschlägigen Fällen bei der Kostenfestsetzung darauf, dass die ungekürzte Geschäftsgebühr – also ohne Anrechnung einer Vorverfahrensgebühr – in die Berechnung eingestellt wird.
Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht