Wurde der Architektenvertrag vorzeitig beendet, oder erfolgte die Vergabe der einzelnen Aufträge nicht allein über den Architekten, sondern teilweise ohne dessen Beteiligung durch den Bauherrn unmittelbar, kann es hier auf Seiten des Architekten erhebliche Schwierigkeiten geben, eine Schlussrechnung seines Honorars so zu erstellen, dass dieses auch fällig wird.
Dieses Problem wird bei Teilaufträgen noch dadurch verschärft, dass die Kostenermittlung nach DIN 276 grundsätzlich die Gesamtkosten des Objektes zu Grunde zu legen hat, während die Höhe des Honorars selbst allein über die Prozentsätze bei den erbrachten Leistungen zu regulieren ist.
Um in einem derartigen Fall eine ordnungsgemäße Kostenrechnung zu erstellen, hat der Architekt zwei Möglichkeiten. Er kann, wenn ihm keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stehen, die Kostenermittlung durch Schätzung vornehmen (BGH NJW 1995, 401), oder er hat die Möglichkeit, vom Auftraggeber über die Höhe der anrechenbaren Kosten Auskunft zu verlangen.
Dieser Auskunftsanspruch kann auch als erste Stufe im Rahmen einer Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden, wobei sich der Anspruch nicht nur auf die Auskunft alleine richtet. Der Architekt hat vielmehr neben dem Auskunftsanspruch auch einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalakten und auf Herausgabe der geordneten Originalbelege für einen kurzen Zeitraum (so Kammergericht Berlin (KG), Urteil v. 21. Dezember 2006 – 27 O 182/05 – Baurecht 2007, 1439).
Mit Hilfe dieser Möglichkeiten hat der Architekt ausreichende Chancen, seinen Honoraranspruch auch schlüssig begründen zu können.
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht