Die Arbeiten erwiesen sich als mangelhaft, was dem bauleitenden Architekten auch als Überwachungsfehler anzulasten war. Das OLG Schleswig hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2018 (7 U 48/16) damit beschäftigt, ohne allerdings hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen zu haben.
Die Verträge mit den Bauhelfern hat das OLG wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG als nichtig qualifiziert mit der Folge, dass dem Bauherren diesen gegenüber weder Erfüllung- noch Mängel- und / oder Schadensersatzansprüche zustanden.
Beruhen – wie hier – Mängel sowohl auf Ausführungsfehlern eines Werkunternehmers als auch auf Überwachungsfehlern des bauleitenden Architekten, haften beide als Gesamtschuldner. Das OLG Schleswig hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt ob, ein solches Gesamtschuldverhältnis auch anzunehmen ist, wenn der Vertrag mit dem Werkunternehmer – wie hier – nichtig ist. Es hat lediglich angemerkt, dass eine Inanspruchnahme des Architekten gem. § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung darstellten könnte, da dies mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeitsverbote nicht vereinbar sei.
Diese Entscheidung wirft eine Reihe von Fragen auf, die – soweit ersichtlich – jedenfalls noch nicht obergerichtlich entschieden sind:
- Hätte der bauleitende Architekt im Falle einer Verurteilung zum Schadensersatz einen Innenregressanspruch gegen den „Schwarzarbeiter“, besteht insoweit ein Gesamtschuldverhältnis, obwohl der Vertrag des „Schwarzarbeiters“ mit dem Bauherrn nichtig ist?
- Kann der Architekt gegen eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz einwenden, dass der Bauherr durch sein gesetzwidriges Verhalten einen Innenregressanspruch des Architekten vereitelt?
- Kann der Architekt einer Inanspruchnahme durch den Bauherrn diesem einen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten, weil dieser „Schwarzarbeiter“ eingesetzt hat?
Es ist davon auszugehen, dass diese Fragen früher oder später Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen werden, aufgrund derer dieser Beitrag dann fortgesetzt werden wird.
Unser Praxistipp
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt sollte sich in geeigneter Weise von dem auftraggebenden Bauherrn bestätigen lassen, dass zur Realisierung des Bauvorhabens keine „Schwarzarbeiter“ eingesetzt werden. Seine Rechtsposition würde dadurch jedenfalls verbessert.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht