Das Gericht geht aber noch einen Schritt weiter: Da in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der bauleitende Architekt die Dachterrassen überhaupt nicht, noch nicht einmal stichprobenweise, überprüft hatte, und dies sogar – wie dem Senat aus einem Parallelverfahren bekannt war – auch an einem Nachbargebäude, wurde das Verhalten des Architekten als arglistig bewertet mit der Folge, dass ihm verwehrt wurde, sich auf die nach mehr als 5 Jahren bereits abgelaufene Regelverjährung zu berufen. Wörtlich heißt es in der besprochenen Entscheidung:
Unser Praxistipp
Auch wenn die zitierte Entscheidung sehr stark einzelfallbezogen und die obergerichtliche Rechtsprechung zur Arglisthaftung des bauleitenden Architekten keinesfalls einheitlich ist, kann nur dringend dazu geraten werden, die so genannten sensiblen Gewerke, auch wenn sie noch so standardisiert sind und das ausführende Unternehmen als sorgfältig und zuverlässig bekannt ist, mindestens stichprobenartig in den neuralgischen Bereichen zu überprüfen. Auch wenn diese Überprüfung zu keinem Mangelbefund führt, sollte dies dokumentiert werden, um wenigstens dem Arglisteinwand zu entgehen, wenn sich später herausstellt, dass ein Mangel übersehen wurde.
Der Vorwurf der Arglist führt nicht nur zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern dürfte auch den Versicherungsschutz des Architekten entfallen lassen!