Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie in Architektenverträgen nach § 8 Abs. 1 HOAI, die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben. Dabei galt nach einer gefestigten Rechtsprechung jahrzehntelang: Eine Klage, die auf eine nicht prüffähige Schlussrechnung gestützt wird, ist mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen. Dies führte zu einer durchaus problematischen Praxis in der Rechtsprechung, dass nämlich viele Gerichte häufig zu dem einfachen Mittel der Klageabweisung griffen, wenn nach ihrer Meinung die Schlussrechnung des Architekten oder Bauunternehmers nicht prüffähig war.