Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Schlussrechnung
Eine konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Schlussrechnung des Architekten vollständig bezahlt worden ist.
Eine konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Schlussrechnung des Architekten vollständig bezahlt worden ist.
Immer wieder ein Thema ist der Gesamtschuldnerausgleich im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber den Architekten und den Bauunternehmer auf Zahlung in Anspruch genommen hat und der Architekt nach Zahlung an den Auftraggeber vom Unternehmer im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlungen an sich verlangt.
Probleme mit der Abrechnung seines Honorars bekommt der Architekt immer dann, wenn ihm die Leistungsphasen vollständig übertragen wurden, er aber die in § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführten Teilgrundleistungen zum Teil weggelassen bzw. nicht erbracht hat.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der zuständige Senat noch einmal in Erinnerung gerufen, dass die Abdichtung von Balkonen/Dachterrassen als besonders überwachungsbedürftig anzusehen ist, und dass der bauleitende Architekt dementsprechend diese Gewerke einer besonderen Überwachung zu unterziehen hat. Der Bauleiter darf sich bei solchen sensiblen Gewerken nicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch die beauftragten Handwerker verlassen und auf deren Fachkunde und Sorgfalt vertrauen.
Architekten sind zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gezwungen, bestimmte Vorgaben in ihre Rechnung aufzunehmen. So müssen sie auf die Kostenberechnung, den Kostenanschlag bzw. die Kostenfeststellung zurückgreifen, um die anrechenbaren Kosten bestimmter Leistungen zu Grunde legen zu können.
Vereinbart ein Bauherr mit einem Architekten/Ingenieur für dessen Leistungen ein Pauschalhonorar, so kann dies unter Umständen während der Durchführung oder nach Beendigung des Bauvorhabens ein böses Erwachen auf Seiten des Bauherrn zur Folge haben.
Schuldhafte Fehler bei Planungs- oder Bauüberwachungsleistungen begründen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten oder den Fachingenieur.
Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1965 finden sich in zahlreichen Urteilen und in der Fachliteratur die Aussage, dass der bauleitende Architekt und der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haften, wenn einerseits der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbringt und andererseits der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat.
Die unter der Überschrift „Gewährleistungs- und Haftungsdauer“ stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) lautet: „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektsüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung.“
Wie an dieser Stelle bereits veröffentlicht, vertritt der Bundesgerichtshof nun schon in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Rahmen eines Architekten- bzw. VOB-Bauvertrags die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung binnen einer Frist von 2 Monaten nach deren Zugang zu rügen ist.