Nicht nur nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), sondern auch nach einer Vielzahl vorformulierter Bauverträge wird die letzte Kaufpreis-/Werklohnrate „nach vollständiger Fertigstellung“ des Bauwerks fällig. Dabei gestaltet sich der zeitliche Ablauf häufig so, dass mit Bezugsfertigkeit des Objekts eine Abnahme erfolgt, anlässlich derer im Abnahmeprotokoll häufig noch diverse Mängel und Restfertigstellungsarbeiten aufgeführt werden (Protokollmängel). Handelt es sich dabei nur um unwesentliche Mängel (§ 640 Abs. 1 BGB) und um geringfügige Restfertigstellungsarbeiten, wird die nach dem Zahlungsplan bzw. nach der MaBV vereinbarte Bezugsfertigkeitsrate fällig, und dem Bauherren steht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu.