Immer wieder beschäftigen den Bundesgerichtshof die Probleme der sogenannten „werkvertraglichen Leistungskette“. Gesetzlich geregelt ist seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes durch § 641 Abs. 2 BGB, dass der Hauptunternehmer seinem Subunternehmer die Zahlung wegen fehlender Abnahme dann nicht verweigern darf, wenn sein eigener Auftraggeber ihm für dieselbe Leistung die Abnahme erklärt hat oder ihn für die Leistung des Subunternehmers bezahlt hat. Der Hauptunternehmer bleibt allerdings berechtigt, wegen eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurück zu halten, § 641 Abs. 3 BGB.