Bauhandwerkersicherung (§ 648 a BGB) und bauvertragliche Kooperationspflicht
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Parteien eines Bauvertrages einander zur Kooperation verpflichtet. Wenn während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände entstehen, sind die Vertragsparteien nach dem Kooperationsgebot grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.