Vorsicht: Verjährung von Bürgschaftsforderungen
Bei der Verjährung von Bürgschaftsforderungen z.B. aus Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften ist für den Bauherrn Vorsicht geboten!
Bei der Verjährung von Bürgschaftsforderungen z.B. aus Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften ist für den Bauherrn Vorsicht geboten!
Vielfach geht der Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Angebot des Auftragnehmers an den Auftraggeber zum Abschluss eines Vertrages nach Einheitspreisen voraus. In aller Regel verhandeln Auftraggeber und Auftragnehmer auf Basis dieses Einheitspreisangebotes. Ergebnis der Verhandlungen ist meist, dass der Auftragnehmer zum Pauschalpreis die Leistungen erbringen soll, die Gegenstand des Einheitspreisangebotes waren.
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.06.2009 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 13.12.2006 zurückgewiesen, mit der das Oberlandesgericht Dresden erklärt hat, dass die Abnahmewirkung auch dann eintritt, wenn der Auftraggeber eine förmliche Abnahme wegen unwesentlicher Mängel unberechtigterweise ausdrücklich verweigert.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2008 für Werkverträge, in die die VOB/B einbezogen wurde, entschieden, dass dann, wenn die förmliche Abnahme gem. § 12 Nr. 4 VOB/B vereinbart ist, aber nicht erteilt wurde, auch sechs Jahre nach Ingebrauchnahme eines Gebäudes es an einer konkludenten Abnahme fehlen kann.
Die ordnungsgemäße Abrechnung eines Bauvertrages bei wesentlichen Änderungen in der Umsetzung, etwa nach einer freien Bauvertragskündigung (§ 649 Satz 2 BGB) oder einer Bauzeitverlängerung, ist von einem derartigen Schwierigkeitsgrad, dass diese ohne fachkundige Hilfe selten gelingt. Die Anforderungen an die Abrechnung sind durch zwei Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22. 11. 2007 (AZ: VII ZR 83/05, IBR 2008, 70) und 24. 1. 2008 (AZ: VII ZR 280/05, IBR 2008, 202) im Hinblick auf die Umsatzsteuer verändert worden.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mängelbeseitigung durch den für unzuverlässig gehaltenen Auftragnehmer für den Auftraggeber unzumutbar ist, hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) auseinander zu setzen.
In den – leider viel zu oft vorkommenden – Fällen der Insolvenz des Bauträgers vor endgültiger Fertigstellung des Bauwerks kommt es nicht selten zu erheblichen Verzögerungen der Eigentumsumschreibung auf den/die Erwerber, weil sich der Bauträger bzw. der Insolvenzverwalter über dessen Vermögen auf ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf noch nicht gezahlte Baupreisraten beruft. Häufig kommt es dann zu heftigem Streit über den Umfang und die Bewertung der bereits erbrachten Bauleistungen und deren Güte bzw. Mangelhaftigkeit, wobei sich diese Streite wiederum häufig nur durch umfangreiche und dementsprechend aufwendige Sachverständigengutachten klären lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05 – die Schwelle für verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weiter gesenkt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, so lange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände schweben; gem. § 203 Satz 2 BGB bewirken die Verhandlungen eine Hemmung von mindestens drei Monaten.
Der Auftraggeber hatte einen Unternehmer mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt, wobei der genaue Umfang der Arbeiten nicht exakt fixiert war. Die Abrechnung sollte auf der Basis eines Angebotes erfolgen, in dem die Parteien die Geltung der VOB/Teil B vereinbart hatten. Bei der Abrechnung waren insbesondere die von dem Unternehmer zusätzlich beanspruchten Gerüstkosten streitig, weil diese nach Auffassung des Auftraggebers als „Nebenleistung“ anzusehen seien, die bereits mit dem vereinbarten Werklohn abgegolten sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 26.10.2006 entschieden, dass der Bauherr gegenüber dem Unternehmer, den er mit der Herstellung einer Natursteinfassade beauftragt hat, keinen Anspruch auf Herausgabe der Planungsunterlagen hat, wenn dieser Anspruch nicht ausdrücklich vereinbart wurde.