Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte an einer Entwässerungsgemeinschaft
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2006 – 7 U 247/05 – ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme bei einem Vertrag, in dem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (fortan VOB/B) vereinbart wurde, in Frage kommt.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 27.06.2006 entschieden, dass der Auftraggeber auch dann zur Auszahlung der Barsicherheit verpflichtet ist, wenn der Auftragnehmer eine Bankbürgschaft stellt, er aber der Auffassung ist, dass der Auftragnehmer bereits überzahlt sei.
Ist die VOB/B vereinbart, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B kündigen, wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet oder bereits das Insolvenzverfahren selbst eröffnet wurde.
Bauträgermaßnahmen bei Eigentumswohnanlagen können auch die Aufteilung sowie Modernisierung und Sanierung von Altbauten betreffen, welche als Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser genutzt worden sind.
Der Bauunternehmer, dem eine vertragliche Erfüllungsbürgschaft einer Bank vorliegt, kann sich bei einer Insolvenz des Auftraggebers direkt an die Bank halten und muss nicht erst den Insolvenzverwalter verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Mai 2006 (AZ: VII ZR 146/04) entschieden. Das verkürzt den Weg und reduziert die Kosten für den Unternehmer.
Auch wenn die offenen Restkaufpreisansprüche des Bauträgers verjährt sind, heißt dies noch keineswegs, dass der Erwerber damit auch zwangsläufig das Eigentum an dem Grundstück bekommen könnte. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt noch einmal in einem Urteil vom 19. Mai 2006 (IV ZR 40/05) ausdrücklich bestätigt.
In Bauträgerverträgen nehmen die Bauträger gerne Klauseln auf, die ihnen bei der späteren Ausführung Spielraum für einzelne Änderungen einräumen. Derartige Klauseln sind, weil sie das jeweilige Bausoll und damit die konkrete Leistung des Bauträgers nicht exakt beschreiben, umstritten gewesen.
Eine der in der Praxis weniger bekannten Vorschriften der VOB/B ist deren § 17 Nr. 5: Haben die Parteien eines VOB-Vertrages vereinbart, dass vom Werklohn des Unternehmers ein Betrag bzw. Prozentsatz als Sicherheit einbehalten wird, so handelt es sich, wenn dieser Einbehalt nicht durch Bankbürgschaft abgelöst wird, um eine „Sicherheit durch Hinterlegung von Geld“.
In der Praxis wird in Bauverträgen häufig eine Vertragsstrafe für den Fall einer nicht fristgerechten Leistung vereinbart. Im Falle der Fristüberschreitung und des Verzuges kann der Bauherr die Vertragsstrafe dann nur verlangen, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Dies gilt sowohl beim BGB-Bauvertrag, als auch beim VOB-Bauvertrag. Beim VOB-Bauvertrag sind hierbei alle in § 12 VOB/B genannten Abnahmezeitpunkte zu beachten. Deshalb ist der Vorbehalt der Vertragsstrafe z.B. auch bei der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B notwendig. Entsprechendes gilt auch für die nach dem BGB in Betracht kommenden Abnahmefiktionen.