Vorsicht bei einvernehmlicher Aufhebung eines Bauvertrags
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2018 (VII ZR 82/17) u.a. entschieden, dass der Bauunternehmer im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung beanspruchen kann.