Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.
Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Verjährungsfristen bezüglich der Gewährleistungsansprüche einzelner Eigentümer auch dadurch gehemmt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Gewährleistungspflichtigen über diese Gewährleistungsrechte Verhandlungen führt. (BGH, VII ZR 113/09)
Unser Praxistipp
Der BGH hält damit grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, die Ausübung von Gewährleistungsrechten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich zu ziehen.
Dies soll aber nicht dazu führen, dass die einzelnen Eigentümer ihre Gewährleistungsrechte verlieren. Deren Ausübung soll nur insoweit eingeschränkt sein, als dies mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert. Das wird natürlich nicht immer ganz leicht festzustellen sein.
Dennoch kann der einzelne Eigentümer sich auf diese Entscheidung beziehen, wenn er selbst Gewährleistungsrechte geltend machen will.
Martin Kleifeld, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht