Bekanntlich ist der Unternehmer beim Werk-/Bauvertrag verpflichtet, zunächst vorzuleisten, bevor er sein Geld bekommt. Er muss also zunächst Baustoffe erwerben, Maschinen vorhalten und seine Mitarbeiter einsetzen. Seinen Werklohn kann er erst nach der Abnahme verlangen. Um sein Risiko zu senken und die Kapitaldecke zu schonen, werden deshalb regelmäßig Abschlagszahlungen vereinbart. Fällt sein Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten oder kurz danach in Insolvenz, kann er aber trotzdem mit seinen Restforderungen leer ausgehen. Bei größeren Bauvorhaben vereinbaren die Vertragsparteien deshalb nicht selten für diesen Fall die Stellung einer Zahlungsbürgschaft, um das Ausfallrisiko zu senken.
Im konkreten Fall vereinbarten der Bauherr und der Unternehmer, dass der Bauherr dem Unternehmer eine Bankbürgschaft über 300.000 € für die von ihm zu leistenden Zahlungen zur Verfügung stellt. Die Einzelheiten wurden schriftlich festgehalten.
In der Folgezeit wurde das Bauvorhaben abgewickelt, der Bauvertrag vom Bauherrn aber vorzeitig gekündigt. Der Unternehmer rechnete daraufhin seine Leistungen unter Einbeziehung der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen ab, so dass noch ein Schlussrechnungsbetrag von rund 550.000 € verblieb. Als der Bauherr später insolvent wurde, verlangte der Unternehmer von der Bank, die die Bürgschaft gestellt hatte, die Zahlung von 300.000,00 €. Die Bank wandte demgegenüber ein, dass sie entsprechend § 648 a BGB die Zahlung verweigern könne, weil die Forderung vom Bauherrn weder anerkannt worden war noch dass dieser zur Zahlung verurteilt war.
Wie auch die vorhergehenden Gerichte wies der Bundesgerichtshof diesen Einwand zurück, weil § 648 a auf vertraglich vereinbarte Sicherungsleistungen keine Anwendung findet.
Die Sondervorschriften des § 648 a gelten nur für solche Sicherungsmaßnahmen, die auf ein nach Abschluss des Vertrages geäußertes Sicherheitsverlangen des Unternehmers zurückgeführt werden, nicht aber für bereits vor Vertragsschluss oder mit Vertragsschluss vereinbarte Sicherheiten. Insoweit spielt auch die Vorschrift des § 648 a Abs. 2 keine Rolle, nach der zunächst der Bauherr in Anspruch genommen werden müsste.
Unser Praxistipp
Die bisherigen Versuche des Gesetzgebers, die Risiken für Bauunternehmer zu reduzieren, haben sich in der Praxis kaum bewährt. Sie müssen sich also selbst um Sicherungen kümmern.
Die Vereinbarung von Sicherheiten muss für Bauunternehmer noch stärker zur Regel werden. Wie dies geht, erfahren Sie von qualifizierten Anwälten.
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht