Das OLG Koblenz (Urteil vom 10.07.2006 – 12 U 711/05) hat diese Situation deutlich zu Gunsten der Erwerber entschärft und entschieden, dass in der Insolvenz des Bauträgers der Vertragspreis in 2 Teile aufzuspalten sei, nämlich einmal in einen Kaufpreisanteil für das Grundstück und zum anderen in einen Werklohnanteil für die Errichtung des Bauwerks. Die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs, d. h. des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung, richtet sich dann – so das OLG Koblenz – nicht mehr danach, ob der gesamte vereinbarte Vertragspreis gezahlt wurde, sondern nur noch danach, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks entfällt, gezahlt wurde.
Unser Praxistipp
Achten Sie bei Abschluss eines Bauträgervertrages darauf, dass nach Möglichkeit der Vertragspreis in einen Kaufpreis für das Grundstück und Gebäude und in einen Werklohn für die Bauleistungen aufgespalten und so ausgewiesen wird.
Treffen Sie bei Ihren nach Plan zu leistenden Abschlagszahlungen eine Leistungsbestimmung dahingehend, dass die ersten Zahlungen auf den Kaufpreis anzurechnen sind.
Wenn Sie dann nachweisen können, dass der Kaufpreisanteil aus dem Vertrag vollständig bezahlt ist, kann der Bauträger bzw. dessen Insolvenzverwalter Ihrem Anspruch auf Eigentumsverschaffung nichts mehr entgegensetzen.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht