Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.09.2009 noch einmal bestätigt und ist auch insoweit der BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung abgebrochener Pauschalverträge gefolgt, dass sich in der Abrechnung des Auftragsnehmers die Pauschalpreisabrede wieder finden muss.
Der Auftragnehmer kann nicht, obwohl es sich anbietet, allein auf Basis der Einheitspreise und unter Zugrundelegung der geleisteten Massen abrechnen, sondern muss die zum Einheitspreis abgerechneten Massen im Verhältnis zur Pauschalpreisabrede setzen. Bleibt die Pauschalpreisabrede unberücksichtigt, setzt sich der Auftragnehmer der Gefahr aus, dass das Gericht erklärt, dass auch der Mindestanspruch nach § 287 ZPO nicht geschätzt werden kann und die Klage möglicherweise als unschlüssig abgewiesen wird.
Unser Praxistipp
Auftraggeber müssen künftig konkrete und präzise Einwendungen gegen die Prüfbarkeit von Architekten- und VOB-Schlussrechnungen spätestens binnen zwei Monaten nach deren Zugang erheben, um sich den Einwand fehlender Prüffähigkeit zu erhalten.
Gleichwohl sollten Architekten und Bauunternehmer auch weiterhin sorgfältig auf eine prüfbare Gestaltung ihrer Schlussrechnungen achten. Denn sie laufen sonst Gefahr, dass ihre Klage nicht nur als „derzeit unbegründet“, sondern als unschlüssig endgültig abgewiesen wird, wenn es nicht gelingt, den Vergütungsanspruch trotz einer nicht prüffähigen Rechnung im Prozess der Höhe nach plausibel darzulegen.
Rechtsanwalt Alfred Hennemann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht