In aller Regel ist diese Frage zu verneinen. Denn § 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ein Kostenanschlag „im Zweifel nicht zu vergüten“ ist. Danach kann der Unternehmer eine Vergütung nur verlangen, wenn er nachweist, dass er mit der Erstellung des Kostenvoranschlages gegen Vergütung beauftragt wurde. Dieser Nachweis gelingt meistens nicht, da zwischen Auftraggeber und Unternehmer über eine Vergütung des Kostenvoranschlages regelmäßig überhaupt nicht gesprochen wird.
Manche Unternehmer versuchen nun, dieses Problem dadurch zu lösen, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge vorsehen. Ob eine solche Regelung – zumindest bei Branchenüblichkeit – wirksam ist, ist unter Juristen umstritten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun allerdings in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Dezember 2005, 19 U 57/05) entschieden, dass eine formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen mit dem wesentlichen Grundgedanken der – mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten – Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren sei und den Kunden unangemessen benachteilige. Eine entsprechende Klausel verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind also Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen vorsehen, schlicht unwirksam.
Unser Praxistipp
Wenn eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlages sichergestellt werden soll, hilft zuverlässig nur eine ausdrückliche und individuelle Vereinbarung mit dem Auftraggeber, die zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden sollte.
Unternehmer dürfen sich nicht auf eine in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Klausel zur Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen verlassen.
Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Klausel, besteht zudem das Risiko, mit einer AGB-rechtlichen Unterlassungsklage überzogen zu werden.
Rechtsanwalt Alfred Hennemann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht