Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit zwei Fällen zu befassen, in denen einmal der Hauptunternehmer wegen Verjährung seinerseits nicht mehr auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden konnte; im anderen Fall hatte sich der Hauptunternehmer bereits mit dem Generalunternehmer bzw. Bauherren vergleichsweise auf einen Schadensbetrag verständigt, der weit unter demjenigen lag, den er seinem Nachunternehmer in Rechnung stellen wollte.
In beiden Entscheidungen (Urteil vom 28.06.2007 – VII ZR 81/06 – und Urteil vom 28.06.2007 – VII ZR 8/06 -) urteilte der BGH zugunsten des Nachunternehmers und versagte dem Hauptunternehmer den Schadensersatz unter Hinweis darauf, dass bei ihm selbst kein vergleichbarer Schaden eingetreten sei und auch nachträglich nicht mehr eintreten könne. In diesem Falle gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Beschneidung des Schadensersatzanspruchs des Hauptunternehmers, damit dieser durch den Schadensfall im Ergebnis nicht besser gestellt sei, als er bei mangelfreier Leistung seines Nachunternehmers gestanden hätte.
Der BGH kehrt sich damit ausdrücklich von seiner früheren ständigen Rechtsprechung ab, in der jeweils zugunsten des Hauptunternehmers entschieden worden war, und zwar unabhängig davon, ob sich bei diesem tatsächlich ein Schaden realisiert hatte.
Unser Praxistipp
Haben Sie als Nach- bzw. Subunternehmer Anlass zu der Annahme, dass Ihr Auftraggeber Sie für Mängel in Anspruch nimmt, für die er selbst nicht in Anspruch genommen wird, lassen Sie sorgfältig prüfen – gegebenenfalls durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht -, ob die oben zitierte Rechtsprechung des BGH auf Ihren Fall anwendbar ist.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht