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Haftung für fahrlässig verursachte Planungsmängel

In allgemeinen Geschäftsbedingungen können Haftungserleichterungen für Planungsmängel nicht wirksam vereinbart werden.

Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2018 ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 28.10.2015 rechtskräftig. Nach dieser Entscheidung sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros, wodurch Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, unwirksam. Sie benachteiligen den Auftraggeber unangemessen.

In dem von dem Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden Fall enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Planers eine Klausel, nach der Schadensersatzansprüche aus Verzug oder verspäteter Leistung auf den Honorarrechnungsbetrag beschränkt sein sollten. Eine zweite Regelung sah vor, dass der Planer Mängel aufgrund von ihm zu vertretender Planungsfehler ausschließlich in der Weise gewährleistet, dass er das Endprodukt nach seiner Wahl nachbessert. Zudem enthielten die von dem Planer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelung, dass Ansprüche des Kunden wegen Mängel, insbesondere aber Folgeschäden ausgeschlossen sind, sofern dem Planer nicht grobes Verschulden zur Last fällt. Diese Klausel hat das Oberlandesgericht Celle als unwirksam angesehen. Sie beinhaltete, so das Oberlandesgericht Celle, eine unangemessene Benachteiligung, die den Geboten von Treu und Glauben zuwiderläuft. Eine Einschränkung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit im Hinblick auf die sogenannten Kardinalpflichten (Hauptleistungspflichten) des Planers sei nicht möglich. Das Oberlandesgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine solche Einschränkung mit der unbeschränkten Verpflichtung zur Leistung nicht vereinbar ist und erst recht nicht damit, dass grundsätzlich eben für Mängel an dieser Leistung gehaftet werden soll.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass haftungseinschränkende Klauseln nur in sehr engen Grenzen möglich sind. Soweit das Oberlandesgericht Celle auch darüber zu entscheiden hatte, wie Klauseln zu behandeln sind, aus denen sich ergibt, dass der Planer selbst bei von ihm zu vertretenden Konstruktionsfehlern/Planungsfehlern die sich aus seiner Planung ergebende Leistung oder nach dieser Planung ausgeführte Leistungen nachbessern kann, gilt, dass der Bundesgerichtshof dazu bereits mit Urteil vom 16.02.2017 entschieden hat. Diese Entscheidung konnte das Berufungsgericht allerdings noch nicht berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof erklärt, dass auch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, aus der sich ergibt, dass dann, wenn der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen wird, er vom Bauherrn verlangen könnte, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Auch eine solche Klausel, so der BGH, sei wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Unser Praxistipp:

 

  • Soll in Architektenverträgen/Planerverträgen mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Haftung eingeschränkt werden, so ist Zurückhaltung geboten. Eine Einschränkung der Haftung für fahrlässig verursachte Planungsmängel bezogen auf die Hauptleistungspflichten des Architekten ist unmöglich.
  • Ebenfalls unmöglich ist eine Klausel, nach der dem Architekten dann, wenn er vom Bauherrn auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen wird, verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
  • Eine Begrenzung der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit für Fehler betreffend die Hauptleistungspflichten ist der Höhe nach nur sehr eingeschränkt möglich. Die Haftungsbeschränkung der Höhe nach darf nicht dazu führen, dass vorhersehbare Schäden nicht mehr abgedeckt sind.

Rechtsanwalt Michael Brückner, Mechernich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht