Damit lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main insbesondere die vertragliche Nebenpflicht zur Herausgabe von Planungsunterlagen ab. Das Gericht verwies dabei darauf, dass weder aus § 631 Abs. 1 BGB ein solches Recht hergeleitet werden kann, noch aus § 667 BGB oder § 3 VOB/B.
Zu § 3 Nr. 5 VOB/B hat das Gericht sogar ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift zwar Zeichnungen und Berechnungen vorzulegen sind, dieser Anspruch aber nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das Bauvorhaben beendet ist. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass insbesondere ein eigenständiger Anspruch auf Vorlage der Planungsunterlagen gemäß § 3 Nr. 5 VOB/B nicht besteht.
Unser Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass der Auftraggeber dann, wenn er später entsprechende Ausführungspläne oder statische Nachweise nach Abschluss des Bauvorhabens in den Händen halten will, darauf angewiesen ist, einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem beauftragten Unternehmer konkret zu vereinbaren.
Ob im Einzelfall in Abweichung zu der vorbenannten Entscheidung dennoch ein solcher Herausgabeanspruch bestehen kann, ergibt sich aus den zwischen dem Bauherren und dem Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarungen.
Vielfach kann auch das vorgenannte Problem rechtzeitig vermieden werden, wenn die Ansprüche vor Beendigung des Bauvorhabens konkretisiert und anlässlich der Baubesprechungen angesprochen werden.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht