Bisher galt der Grundsatz, dass der Bauherr im Falle des Vorliegens von Baumängeln nach Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung die Kosten für die fachgerechte Beseitigung der Baumängel einschließlich Mehrwertsteuer als Schadensersatz verlangen konnte. Die Mehrwertsteuer wurde als Bestandteil der Kosten angesehen, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.
An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht fest (BGH VII ZR 176/09). Nunmehr soll gelten, dass die Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz nur noch in Höhe des jeweiligen Nettobetrages verlangt werden können.
Die Mehrwertsteuer kann nur noch verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Unser Praxistipp
Im Schadensersatzprozess erhält der Bauherr die Mängelbeseitigungskosten nur dann brutto, wenn er mit Rechnung belegt, dass die Mehrwertsteuer auch tatsächlich angefallen ist.
Will der Bauherr den Bruttobetrag geltend machen, muss er Vorschussklage erheben. Der Unterschied besteht darin, dass der Vorschuss zur Beseitigung der Mängel verwendet und über die Verwendung eine Abrechnung erteilt werden muss.
Martin Kleifeld, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht