Das OLG Dresden hat dies für einen Fall entschieden, in dem der Auftraggeber das Bauwerk viereinhalb Jahre lang ohne erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung genutzt und der Mängelbeseitigungsaufwand nur 6 % der Auftragssumme betragen hat.
Damit liegt eine weitere Entscheidung zur Abnahme vor, die bestätigt, dass trotz vertraglicher Vereinbarung einer förmlichen Abnahme und Ausschluss der Abnahmefunktion nach § 12 Nr. 5 VOB/B eine stillschweigende Abnahme jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn im Verhältnis zum Gesamtauftrag unwesentliche Mängel vorliegen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
Unser Praxistipp
Auftraggeber und Auftragnehmer sollten im Hinblick auf die Vergütungsansprüche, die regelmäßig zwischen beiden Parteien streitig sind, nicht zu sehr darauf vertrauen, dass keine förmliche Abnahme stattgefunden hat, obwohl eine solche vereinbart wurde. Letztlich kommt es, wie sich aus der Entscheidung des OLG Dresden ergibt, darauf an, in welchem Verhältnis die geltend gemachten Mängel zum Auftragsvolumen stehen und ob durch die bestehenden Mängel die Gebrauchstauglichkeit erheblich herabgesetzt ist.
Ist die Gebrauchstauglichkeit erheblich herabgesetzt, spricht viel dafür, dass eine Abnahmefiktion nicht greift. Liegen dagegen wenige Mängel vor, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, greift eine Abnahmefiktion zugunsten des Auftragnehmers ein.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht