Die nunmehr nach Nichtzulassung der Revision rechtskräftig gewordene Entscheidung gibt dem Architekten Honoraransprüche nach den §§ 632 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Das Gericht führt aus, dass bei einem solchen Auftrag nicht nur eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung vorliegt, sondern eine vollgültige Beauftragung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen.
Im übrigen verweist das Gericht in seiner Entscheidung darauf, dass das Zustandekommen eines Planungsvertrages sich nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet und aus der HOAI hierfür keine Antworten erlangt werden können, weil sie nur Preisrecht darstellt.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Einzelfall somit unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu entscheiden, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte kommt es darauf an, ob ein entsprechender Rechtsbindungswille des Auftraggebers bestand oder auf diesen zu schließen ist. Dabei kommt es darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellt. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen.
Unser Praxistipp
Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen. Für eine Beurteilung kann daher von Bedeutung sein, ob die geschuldete Leistung über das hinaus gehen soll, was nach dem ins Auge gefassten, später zu schließendem Architektenvertrag ohnehin zu erbringen sein würde.
Für den Fall, dass die erbrachten Leistungen mit den Leistungen vergleichbar sind, die innerhalb eines späteren Architektenvertrages zu erbringen sein würden, und die oben genannten Kriterien erfüllt sind, kann der Architekt einen Anspruch auf eine Honorierung der Grundlagenermittlung und der Vorplanung geltend machen. Ist solches nicht der Fall, so spricht viel dafür, dass eine gesonderte Vergütung, wenn der spätere Architektenvertrag nicht zu Stande kommt, nur dann zu erwarten ist, wenn die Leistung im Falle des Zustandekommens des späteren Architektenvertrages mit der Honorierung für die dann zu vereinbarende Architektenleistung abgegolten sein sollte.
Zu prüfen bleibt jeder Einzelfall dahingehend, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Von vorne herein aus der Betrachtung, ob ein Zahlungsanspruch besteht, ausscheiden sollten die Vorleistungen jedoch nicht.
Rechtsanwalt Michael Brückner, November 2006