Gemäß § 651 BGB findet auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu er-zeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, Kaufrecht Anwendung. Das gesetzliche Werkvertragsrecht, das grundsätzlich für Bauverträge gilt, ist nicht einschlägig. Der BGH hat entschieden, dass nach dieser Vorschrift Kaufrecht auch dann gilt, wenn Bauteile geliefert werden, die gerade für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk hergestellt worden sind. Nach Auffassung des BGH kommt es nur darauf an, ob der Vertrag die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Die Zweckbestimmung soll nicht maßgeblich sein.
Die Rechtsänderung hat gravierende Auswirkungen für den Bauunternehmer, der die Fertigbauteile bestellt und einbaut. Für ihn gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 Handelsgesetzbuch (HGB). Er muss die Bauteile unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten unverzüglich Anzeige machen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt. Er ist dann mit Mängelansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Der Unternehmer kann diese strenge Regelung nicht allein dadurch ausschließen, indem er mit dem Lieferanten die Geltung von Werkvertragsrecht vereinbart. Das auf den Vertrag anzuwendende Recht bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung hilft auch die Vereinbarung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) nicht weiter. Es wird dazu die Auffassung vertreten, dass die VOB/B nur für Bauleistungen gilt. Wenn keine Bauleistungen vereinbart werden, sondern lediglich die Lieferung beweglicher Sachen, seien die spezifischen Regelungen der VOB/B nicht anwendbar. Insbesondere werde die Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB nicht durch das Mängelrecht der VOB/B verdrängt.
Unser Praxistipp
Bei der Lieferung von Fertigbauteilen, die zum Einbau in ein Gebäude bestimmt sind, ist unmittelbar bei der Anlieferung eine gründliche Untersuchung auf Mängel erforderlich. Sind Mängel vorhanden, sind sie unverzüglich gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Dies sollte aus Beweisgründen immer schriftlich unter Zugangsnachweis erfolgen. Sollte der Lieferant beanstandete Mängel vor Ort beseitigen, greift die Untersuchungs- und Rügepflicht erneut. Die Nachbesserung ist unverzüglich auf ihren Erfolg hin zu überprüfen.
Frank Platvoet, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht