Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.09.2009 noch einmal bestätigt und ist auch insoweit der BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung abgebrochener Pauschalverträge gefolgt, dass sich in der Abrechnung des Auftragsnehmers die Pauschalpreisabrede wieder finden muss.
Der Auftragnehmer kann nicht, obwohl es sich anbietet, allein auf Basis der Einheitspreise und unter Zugrundelegung der geleisteten Massen abrechnen, sondern muss die zum Einheitspreis abgerechneten Massen im Verhältnis zur Pauschalpreisabrede setzen. Bleibt die Pauschalpreisabrede unberücksichtigt, setzt sich der Auftragnehmer der Gefahr aus, dass das Gericht erklärt, dass auch der Mindestanspruch nach § 287 ZPO nicht geschätzt werden kann und die Klage möglicherweise als unschlüssig abgewiesen wird.
Unser Praxistipp
Achten Sie bei der Aufstellung von Schlussrechnungen peinlich genau auf eine spiegelbildliche Darstellung der abgerechneten Leistungen mit den angebotenen Leistungen bzw. denjenigen im Leistungsverzeichnis; übernehmen Sie die dortigen Positionsnummern und machen Sie Nachträge und Abweichungen deutlich kenntlich.
Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht