Rücktritt auch bei unerhebliche Mängeln bei Arglist
Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag eine Fallkonstellation zur Entscheidung vor, bei der der Verkäufer dem Käufer einer Eigentumswohnung ihm bekannte Mängel nicht mitgeteilt hatte.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag eine Fallkonstellation zur Entscheidung vor, bei der der Verkäufer dem Käufer einer Eigentumswohnung ihm bekannte Mängel nicht mitgeteilt hatte.
Die Situation ist allen, die mit Bauprozessen schon einmal befasst waren, nicht unbekannt: Zur Rechtsfindung wird vom Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Inhalt für alle Beteiligten Fragen offen lässt.
Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hiervon in Kenntnis zu setzen, so ist der Subunternehmer trotzdem als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB mit der Folge anzusehen, dass der Hauptunternehmer dem Bauherren für den Verlust des Schlüssels haftet, wenn auch der Bauherr sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Die Vergabekammer Sachsen hat mit Beschluss vom 15.03.2007 erklärt, dass ein Bieter, der nicht nur Nachunternehmer einsetzen will, sondern davon ausgehen muss, dass dieser Nachunternehmer seinerseits weitere Nachunternehmer einsetzen will, auch diese weiteren Nach-Nachunternehmer (Subunternehmer des Nachunternehmers) angeben muss. Deswegen ist die Vergabekammer Sachsen der Auffassung, dass dann, wenn eine Einbindung von Nachunternehmern der zweiten Stufe in die Leistungserbringung geplant ist, diese Nachunternehmer im NU-Verzeichnis ebenfalls genannt werden müssen.
In einer neuen Entscheidung vom 11. Mai 2006 (Az. VII ZR 146/04) verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch für den gekündigten Werkvertrag eine Abnahme der bisherigen Leistungen.
Die Abnahme der Werkleistung ist auch beim VOB-Vertrag Voraussetzung dafür, dass die Schlussrechnungsforderung fällig wird.
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.03.2006 festgestellt, dass der Vorbehalt eines Subunternehmers in einem Vertragsangebot, in dem er eine eigene Nachforschungspflicht zu Versorgungsleitungen ausschließen will, jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil wird, wenn er anschließend die Auftragsbestätigung des Hauptunternehmers widerspruchslos annimmt, in der wieder allein auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird, so dass diese Vertragsinhalt werden und sich in diesem eine Nachforschungspflicht des Auftragnehmers ergibt.
Gegenstand des hier besprochenen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19.09.2006 – 21 U 44/06 – ist ein sog. selbständiger Sonderwunschvertrag zwischen dem Erwerber und dem Heizungsinstallateur, der mit Zustimmung des Bauträgers zusätzlich eine Fußbodenheizung in einzelnen Räumen ausführen sollte. Sowohl die Radiatoren als auch die Fußbodenheizung wurden an ein und den selben Heizkreislauf angeschlossen, was wegen der unterschiedlich notwendigen Vorlauftemperaturen zu Problemen führte. Die Erwerber nehmen nach Insolvenz des Heizungsbauers den Bauträger auf Gewährleistung in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2006 – 7 U 247/05 – ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme bei einem Vertrag, in dem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (fortan VOB/B) vereinbart wurde, in Frage kommt.