Bauträger darf auch bei verjährtem offenen Restkaufpreisanspruch die Auflassung verweigern
Auch wenn die offenen Restkaufpreisansprüche des Bauträgers verjährt sind, heißt dies noch keineswegs, dass der Erwerber damit auch zwangsläufig das Eigentum an dem Grundstück bekommen könnte. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt noch einmal in einem Urteil vom 19. Mai 2006 (IV ZR 40/05) ausdrücklich bestätigt.