Formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen unwirksam
In der Baupraxis kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Vergütung von Kostenvoranschlägen. Immer wieder werden Unternehmen von potentiellen Auftraggebern dazu aufgefordert, einen Kostenvoranschlag für ihre Leistungen vorzulegen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages kann durchaus mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand verbunden sein: Die Baustelle muss besichtigt werden, die erforderlichen Leistungen müssen ermittelt und kalkuliert werden, gelegentlich sind auch umfangreiche Projektierungsarbeiten erforderlich. Oft kommt es nach Erstellung und Vorlage des Kostenvoranschlages durch den Unternehmer dann nicht zu einem Vertragsschluss über das Gewerk mit dem Bauherrn, weil dieser den Auftrag schlussendlich an einen Konkurrenten vergibt. Für den übergangenen Unternehmer stellt sich dann die Frage, ob er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, die im Falle einer Beauftragung mit einkalkuliert gewesen wären.