Streitverkündung einer Partei gegenüber einer anderen Partei unzulässig
Streitverkündungen sind in baurechtlichen Streitigkeiten an der Tagesordnung. Regelmäßig verkündet die Klagepartei oder die Beklagtenpartei anderen am Bau Beteiligten den Streit. Damit werden sie an das Prozessergebnis gebunden und der Lauf der Verjährung wird gehemmt. Unproblematisch sind dabei grundsätzlich Streitverkündungen gegenüber Dritten, also Personen, die noch nicht am Rechtsstreit beteiligt sind. Problematisch sind hingegen Streitverkündungen, die von einer Partei gegenüber einer anderen bereits am Prozess beteiligten Partei erfolgen. Dann tritt die gewünschte Bindungswirkung gem. §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht ein.