Grundsätzlich gilt, dass ein Werk mangelhaft ist, wenn es zwar so wie beauftragt hergestellt ist, aber den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme nicht entspricht. Ändern sich die technischen Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und gegen die im Vertrag noch vereinbarte Ausführungsart Bedenken anmelden. Das Anmelden dieser Bedenken ist wesentlich, damit der Auftraggeber nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung prüfen kann, ob er von der Einhaltung der neuen anerkannten Regeln der Technik und einer damit einhergehenden Verteuerung des Bauvorhabens absehen möchte.