Fehlen der konkludenten Abnahme auch nach längerer Ingebrauchnahme
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2008 für Werkverträge, in die die VOB/B einbezogen wurde, entschieden, dass dann, wenn die förmliche Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 VOB/B vereinbart ist, aber nicht erteilt wurde, auch sechs Jahre nach Ingebrauchnahme eines Gebäudes es an einer konkludenten Abnahme fehlen kann.