Keine konkludente Abnahme des Werkes trotz Nutzung bei vorangegangener Abnahmeverweigerung
Trotz Nutzung und Ingebrauchnahme fehlt es an einer Abnahme der Werkleistung, wenn bereits in der Bauphase fortlaufend Mängel gerügt wurden.
Trotz Nutzung und Ingebrauchnahme fehlt es an einer Abnahme der Werkleistung, wenn bereits in der Bauphase fortlaufend Mängel gerügt wurden.
Wie soll das Gemeinschaftseigentum einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage abgenommen werden? Wer soll die erforderlichen Erklärungen abgeben und die notwendigen Untersuchungen und Begehungen veranlassen?
Das Abstandsflächenrecht der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gab dem Oberverwaltungsgericht in Münster Gelegenheit, noch einmal festzustellen, was ein Erker ist:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13) entschieden, dass bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ grundsätzlich keine Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Unternehmer bestehen.
Immer wieder beschäftigen den Bundesgerichtshof die Probleme der sogenannten „werkvertraglichen Leistungskette“. Gesetzlich geregelt ist seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes durch § 641 Abs. 2 BGB, dass der Hauptunternehmer seinem Subunternehmer die Zahlung wegen fehlender Abnahme dann nicht verweigern darf, wenn sein eigener Auftraggeber ihm für dieselbe Leistung die Abnahme erklärt hat oder ihn für die Leistung des Subunternehmers bezahlt hat. Der Hauptunternehmer bleibt allerdings berechtigt, wegen eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurück zu halten, § 641 Abs. 3 BGB.
In der anwaltlichen Praxis kommen sie immer wieder vor: Fälle, in denen der Erwerber einer Immobilie nach Bezug des gebraucht erworbenen Hauses von der Bauaufsichtsbehörde erfährt, dass der von ihm beim Verkauf als Aufenthalts- und Barraum besichtigte Gebäudeteil oder die seit Jahren als Wohnung genutzte Mansarde baurechtlich lediglich als Abstellraum genehmigt worden ist und ihm die weitergehende Nutzung als Wohnraum durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt wird.
Nicht selten stellt der Bauherr noch vor der Vollendung der Baumaßnahme und damit vor der Abnahme fest, dass Mängel vorhanden sind. Ansprüche auf (sofortige) Beseitigung bereits während der Ausführung der Bauarbeiten erkennbar werdender Mängel erscheinen einerseits selbstverständlich, andererseits ist während der nicht verspäteten Ausführung der Bauarbeiten der Anspruch auf Herstellung und Verschaffung des vereinbarten mangelfreien Bauwerks noch gar nicht fällig.
Bei einer Vielzahl von Bauvorhaben findet sich in einem von den Parteien erstellten Abnahmeprotokoll auch die Angabe des Gewährleistungszeitraums oder des Gewährleistungsendes. Hierbei ist Vorsicht und Sorgfalt angeraten.
Oft entsteht die Situation, dass der Insolvenzverwalter eines in die Insolvenz gefallenen Bauunternehmens gegenüber dem Auftraggeber Werklohnansprüche geltend macht.
Liefert ein Unternehmen Baumaterialien und sind diese mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Lieferant neben der Mängelbeseitigung an den Materialien auch die Ein- und Ausbaukosten tragen muss. Bisher war die Rechtsprechung hier noch ohne klare Linie.