Verjährungshemmung schon durch Besichtigung eines angezeigten Mangels

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05 – die Schwelle für verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weiter gesenkt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, so lange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände schweben; gem. § 203 Satz 2 BGB bewirken die Verhandlungen eine Hemmung von mindestens drei Monaten.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Verjährung

Vergütung von Nebenleistungen: Genaue Baubeschreibung vermeidet Abrechnungsprobleme

Der Auftraggeber hatte einen Unternehmer mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt, wobei der genaue Umfang der Arbeiten nicht exakt fixiert war. Die Abrechnung sollte auf der Basis eines Angebotes erfolgen, in dem die Parteien die Geltung der VOB/Teil B vereinbart hatten. Bei der Abrechnung waren insbesondere die von dem Unternehmer zusätzlich beanspruchten Gerüstkosten streitig, weil diese nach Auffassung des Auftraggebers als „Nebenleistung“ anzusehen seien, die bereits mit dem vereinbarten Werklohn abgegolten sei.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Vergütung

Herausgabeanspruch des Auftraggebers bezüglich Planungsunterlagen ?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 26.10.2006 entschieden, dass der Bauherr gegenüber dem Unternehmer, den er mit der Herstellung einer Natursteinfassade beauftragt hat, keinen Anspruch auf Herausgabe der Planungsunterlagen hat, wenn dieser Anspruch nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Planunterlagen

Schallschutz bei Doppelhaushälften

Beim Schallschutz von Doppelhaushälften werden in den Verträgen oft sehr allgemeine Aussagen getroffen, mit denen gerade der jeweilige Bauträger nur die Mindestvorgaben festlegen möchte. Im Gegensatz dazu gehen die Bauherren oft davon aus, dass sie von Ihren Nachbarn nichts hören. In der Praxis wird diese Erwartung der Bauherren nicht selten enttäuscht. Die Bauträger berufen sich dann gerne auf die DIN 4109, in der nur Mindestanforderungen enthalten sind. Ein solcher Streitfall ging jetzt bis zum höchsten Zivilgericht.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Mängel



Die Bedeutung eines Aufmaßes im Bauprozess

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 01.06.2007 entschieden, dass ein vom Auftragnehmer vorgelegtes Aufmaß grundsätzlich zunächst einmal die in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen belegt. Einem solchen Aufmaß kann, so das Kammergericht Berlin weiter, der Auftraggeber nur dadurch entgegentreten, dass er seinerseits ein Aufmaß vorlegt, welches sein Rechnungsprüfungsergebnis stützt und rechnerisch nachvollziehbar und durch einen Sachverständigen überprüfbar macht.

Kategorie: Bauprozessrecht

Die Bedeutung eines Aufmaßes im Bauprozess

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 01.06.2007 entschieden, dass ein vom Auftragnehmer vorgelegtes Aufmaß grundsätzlich zunächst einmal die in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen belegt. Einem solchen Aufmaß kann, so das Kammergericht Berlin weiter, der Auftraggeber nur dadurch entgegentreten, dass er seinerseits ein Aufmaß vorlegt, welches sein Rechnungsprüfungsergebnis stützt und rechnerisch nachvollziehbar und durch einen Sachverständigen überprüfbar macht.

Kategorie: Aufmaß, Bauvertragsrecht

Anspruch des Architekten auf Auskunft

Architekten sind zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gezwungen, bestimmte Vorgaben in ihre Rechnung aufzunehmen. So müssen sie auf die Kostenberechnung, den Kostenanschlag bzw. die Kostenfeststellung zurückgreifen, um die anrechenbaren Kosten bestimmter Leistungen zu Grunde legen zu können.

Kategorie: Architektenhonorar und -vergütung, Architektenrecht

Gewährleistungsverpflichtung des Nachunternehmers, wenn der Hauptunternehmer durch seinen Auftraggeber nicht auf Gewährleistung in Anspruch genommen wird?

Die Situation dürfte gerade kleineren Bauunternehmungen und Handwerksbetrieben nicht unbekannt sein: Das Gesamtbauwerk ist fertiggestellt und abgenommen, nur die an den Hauptunternehmer gestellte Schlussrechnung ist nicht bezahlt. Dieser wendet diverse Mängel ein, die weder von dem Generalunternehmer noch von dem Bauherrn gerügt worden sind, und bezüglich derer auch nicht – mehr – mit einer Rüge bzw. Geltendmachung „von oben“ zu rechnen ist. Obwohl daher dem eigenen Auftraggeber aus den Mängeln keine eigene Inanspruchnahme, also kein eigener Schaden – mehr – droht, verlangt er von seinem Nachunternehmer für die Mängel Schadensersatz.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Mängel