Erhält der Architekt hierzu zunächst an Informationen seitens des Bauherrn nur laienhafte Skizzen, so können auch dann, wenn dieser Vertrag vom Auftraggeber eine Woche nach Vertragsschluss gekündigt wird, Zahlungsansprüche gegen den Bauherrn bestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung erfolgt ist, bevor der Architekt irgendeine Leistung erbringt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 22.05.2018 festgehalten, dass Ansprüche auf entgangenen Gewinn gegeben sein könnten.
Dies setzt zwar unter anderem möglicherweise entsprechende Regelungen im Vertrag voraus; die Schwierigkeit in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall war die Frage, welche anrechenbaren Kosten einer solchen Ermittlung zugrunde zu legen sind. Dabei hat das Oberlandesgericht München mit nachvollziehbarer Begründung erklärt, dass in einem solchen Fall, die anrechenbaren Kosten überschlägig geschätzt werden können. Dies soll, so das Oberlandesgericht München, auch dann möglich sein, wenn lediglich laienhafte und naive Skizzen, die die Vorstellungen des Auftraggebers wiedergeben sollen, zur Verfügung stehen und damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine genaue Kostenschätzung vorhanden sind. In solchen Fällen ist auch eine grobe Kostenschätzung der anrechenbaren Kosten zulässig.
Das Gericht führte näher zur Begründung aus, dass sich der Auftraggeber in einem solchen Fall vertragswidrig verhält und ihm zuzurechnen ist, dass der Auftragnehmer und damit der Architekt nicht über die notwendigen Auskünfte verfügt, um eine genaue Kostenschätzung vornehmen zu können.
Unser Praxistipp
Sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern ist zu empfehlen, dass in den Planerverträgen schriftlich geregelt wird, wie sich der entgangene Gewinn im Fall der vorzeitigen Kündigung berechnen soll. Darüber hinaus sollte in solchen Verträgen auch geregelt werden, wie man im Fall einer Kündigung vor dem Vorlegen einer Kostenschätzung nach der HOAI umgehen will.
Die meisten vergleichbaren Fälle lassen sich nicht mit der HOAI lösen. In Betracht kommen vertragliche Auskunftsansprüche, insbesondere, wenn der Auftraggeber unschwer Daten zur Verfügung stellen kann, aufgrund dessen eine Kostenschätzung möglich ist.
Auf Basis einer Grobkostenschätzung kann abgerechnet werden, wenn gar keine Kosten bekannt sind und wenn der Planer alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig ausgewertet hat und der Auftraggeber unschwer fehlende Informationen ergänzen könnte und diese Informationen trotz Aufforderung nicht erhält.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Mechernich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht