Ein Erker ist ein Vorbau, der aus der Gebäudewand vorspringt und nicht aus dem Erdreich oder dem Kellergeschoss aufsteigt. Das für ganz Nordrhein-Westfalen in Verwaltungsrechtsverfahren zuständige Gericht bemüht für diese Erkenntnis in seinem Beschluss vom 18.12.2012 sogar Koepfs Bildwörterbuch der Architektur, dem zu entnehmen ist, dass Mekrmal eines Erkers ist, dass er durch Auskragungen und Konsolen getragen wird. Das war im entschiedenen Fall nicht gegeben, dort ruhte der Vorbau auf einer Grenzgarage. Er musste deshalb bei der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt werden, bei der ansonsten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW Erker, die mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, nicht mehr als 1,50 Meter vorragen und nicht mehr als ein Drittel der Breite einer Außenwand in Anspruch nehmen, auch in der Abstandsfläche dieser Außenwand zulässig sind. Im Ergebnis führte der Erker dazu, dass so nicht gebaut werden durfte.
Was der Entscheidung nicht, wohl aber Wikipedia zu entnehmen ist: Ein befensterter Vorbau, der aus dem Boden oder dem Untergeschoss aufsteigt, heißt Auslucht.
Unser Tipp:
Der planende Architekt muss in Zweifelsfragen des Abstandsflächenrechts die Rechtsprechung des OVG und die Fachdefinitionen der Architektur berücksichtigen.
Rechtsanwalt Dr. Torsten Arp, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht