Während das Berufungsgericht noch dieser Auffassung folgte, hob der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 27. Juli 2006 – VII ZR 204/04 – die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf. Der BGH stellt klar, dass für die Abgrenzung, welche Arbeiten zu den vertraglich vereinbarten und damit von der vereinbarten Vergütung abgegoltenen Leistungen gehören und welche zusätzlich zu vergüten seien, der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich ist. Haben die Parteien in diesem Zusammenhang die VOB/Teil B vereinbart, gehören gem. § 1 Nr. 1 VOB/B auch die „Allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen“ (VOB/Teil C) zum Vertragsinhalt. Für die im vorliegendem Falle notwendigen Dacharbeiten war ein Gerüst zwar erforderlich, dieses war aber nicht – jedenfalls in dem hier angesprochenem Umfange – als nach der VOB/Teil C „nicht gesondert zu vergütende Nebenleistung“ anzusehen. Konsequenz ist, dass die zwingend notwendigen Gerüstbauarbeiten gesondert zu vergüten sind, weil sie in dem ursprünglichen Auftrag und damit in dessen Preisbildung nicht enthalten waren.
Unser Praxistipp
Wie in fast allen Fällen steht es im Interesse des jeweiligen Auftraggebers, eine möglichst exakte Baubeschreibung und damit eine möglichst exakte Beschreibung der geschuldeten Leistungen vorzunehmen. Je sorgfältiger dies erfolgt, ggf. auch mit entsprechenden Pauschalierungen, umso weniger kann es hinterher zum Streit darüber kommen, was im Vertrag selbst für den vereinbarten Preis geschuldet ist. Die vom Auftraggeber geschuldete Gegenleistung, nämlich der Werklohn, ist in der Regel genauestens umschrieben, so dass sich ein Streit regelmäßig nur um den Umfang der geschuldeten Leistungen dreht.
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht