Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 07.12.2023 (AZ: VII ZR 231/22) bei einer bislang umstrittenen Verjährungsfrage Rechtssicherheit geschaffen. Der einheitlich für den Grundstücksanteil und die Bauleistung vereinbarte Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt danach in 10 Jahren.
Es war in Rechtsprechung und Literatur seit jeher umstritten, wann der einheitlich vereinbarte Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt. In Betracht kam entweder die Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB oder die Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Anwendung des § 196 BGB. Hiernach verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in 10 Jahren.
Der BGH hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt. Zwar ergebe sich dieses Ergebnis nicht aus dem Wortlaut des § 196 BGB selbst, doch aus systematischen Gründen und nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine 10-jährige Verjährungsfrist interessengerecht.
Voraussetzung ist stets, dass der Vergütungsanspruch für den Kauf des Grundstücksanteils sowie für die Bauwerkserrichtung einheitlich vereinbart wurde.
Unser Praxistipp:
Der Bauträgervertrag ist seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts im Jahre 2018 in § 650 u BGB definiert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Bauträger auf eigenem Grundstück eine oder mehrere Wohn-/Gewerbeeinheiten errichtet. Er verpflichtet sich in dem notariell zu beurkundenden Vertrag gegenüber dem Erwerber gleichzeitig zur Erbringung von Bauleistungen und zur Übertragung eines Grundstücksanteils. Fast ausnahmslos ist in den Notarverträgen ein einheitlicher Zahlungsplan nach der MaBV vereinbart. Dann unterliegen seine Vergütungsansprüche der 10-jährigen Verjährungsfrist.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht